Anzeige

Wetter
Dresden
Mo
heiter
-18/-12
5
Di
Schneefall
-15/-10
80
Mi
stark bewölkt
-12/-6
10
Meißen
Mo
heiter
-20/-13
5
Di
Schneefall
-16/-10
80
Mi
wolkig
-14/-7
5
© wetter.net
Anzeige
Seite empfehlen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fernsehen in Dresden GmbH (FID)

(Stand 17.08.2011)

 Download als PDF

1. Geltungsbereich, Abweichungen und Zusagen

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen von FID. Sofern nicht andere AGB ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vielmehr wird auch für die Zukunft Ihrer Einbeziehung widersprochen. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des BGB.


1.2. Abweichungen und Abänderungen von den AGB werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung von FID wirksam. Mitarbeiter/Vertreter sind nicht berechtigt, mündlich Änderungen, Zusagen oder Garantien zu vereinbaren.


1.3. Soweit Werbeinhalte nach dem Inhalt des Vertrags auch über die Programme Sachsen Fernsehen (Chemnitz) und Leipzig Fernsehen verbreitet werden sollen, gelten zugunsten der jeweiligen Sendeunternehmen diese Geschäftsbedingungen ebenfalls als vereinbart.

 

2. Vertragsschluss und Rücktrittsvorbehalt

2.1. Sämtliche Angebote von FID sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten. In diesem Fall erfolgt ein verbindliches Angebot durch die Bestellung des Auftraggebers. Ein Vertragsverhältnis kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung (auch per Fax) oder, falls die Bestätigung erst nach erstmaliger Ausstrahlung der Werbeinhalte erfolgt, durch die erfolgte Ausstrahlung zustande.
Für Neben- und Änderungsabreden, sowie spätere Erweiterungen des Werbeauftrags gilt dasselbe. Für fernmündlich, per Fax oder E-Mail entgegengenommene Änderungen trägt der Auftraggeber das Risiko von Übermittlungsfehlern.


2.2. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch FID auf Basis der derzeitigen Programmplanung ohne Kenntnis der Werbematerialien und/oder inhalte. FID bleibt daher vorbehalten, aus programmlichen, rechtlichen, technischen und/oder sittlichen Gründen, sowie nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von FID (z.B. wenn Werbeinhalte gegen Interessen von FID verstoßen) von der Erfüllung bestätigter Verträge zurückzutreten, soweit nicht unerhebliche Nachteile für FID zu befürchten sind. Aus derartigem Rücktritt entstehen gegen FID keine Ansprüche, etwa bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

 

3. Vertragsinhalt; Rechte und Pflichten

3.1. Soweit nicht ausdrücklich bestimmte Werbemittel und Werbeinhalte vereinbart sind, berechtigt ein Werbeauftrag den Auftraggeber zur Inanspruchnahme von Sendezeiten und -plätzen durch Veröffentlichung geeigneter Werbematerialien (z.B. Werbespot- Filme). Die zu veröffentlichenden Werbematerialien sind vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. FID übernimmt die Produktion eines Werbespots nur aufgrund gesonderter oder ausdrücklicher zusätzlicher vertraglicher Vereinbarung, für die eine zusätzliche Vergütung gesondert in Rechnung gestellt wird (siehe auch Abschnitt 7. dieser AGB).


3.2. Sofern nicht ausdrücklich verbindlich anders vereinbart, sind bestimmte Sende- bzw. Veröffentlichungstermine und/oder Positionierungen (z.B. bestimmte Werbeblocks und/oder bestimmte Positionen innerhalb eines Werbeblocks) nicht Vertragsinhalt. Angaben zu Sendezeiten, Terminen, Werbeblocks oder Positionen in Werbeblocks sind in diesem Fall unverbindliche Planungsvorgaben. FID bemüht sich, die Ausstrahlung des Werbespots in einem vom Auftraggeber gewünschten Werbeblock zu ermöglichen, ohne hierfür Gewähr zu übernehmen. FID behält sich vor, neben den in Programmschemata ausgewiesenen Werbeblöcken weitere Werbeblöcke anzubieten und auszustrahlen. Konkurrenzausschluss wird auch innerhalb eines Werbeblocks nicht gewährleistet, außer FID bestätigt dies dem Auftraggeber schriftlich.


3.3. Sollte die Ausstrahlung oder Werbeplatzierung aus programmtechnischen oder rechtlichen Gründen, aufgrund technischer Störung oder höherer Gewalt nicht vertragsgemäß erfolgen können, wird FID · nach Möglichkeit die Ausstrahlung oder Werbeplatzierung entweder vorverlegen oder nachholen, wenn hierdurch nur eine unerhebliche Verschiebung erfolgt (unerheblich = gleiches redaktionelles Umfeld innerhalb von weniger als 20 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt oder -raum), anderenfalls stellt FID dem Auftraggeber einen kostenlosen Ersatztermin zur Verfügung. Soweit der Auftraggeber diesem Ersatztermin unverzüglich widerspricht, wird auf Wunsch das vereinbarte Entgelt anteilig ermäßigt und gegebenenfalls zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift entgegensteht.


3.4. Der Auftraggeber hat die vereinbarte Werbesendung während der Ausstrahlung oder unverzüglich danach zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens binnen 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Sendebestätigung, gegenüber FID anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt.


3.5. Im Fall eines Mangels hat der Auftraggeber FID die Möglichkeit der Nachholung zu gewähren, soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Nachholung ist  hierbei die Ausstrahlung in vergleichbarem programmlichen Umfeld an vergleichbaren Tagen zu gleichwertiger Tageszeit. FID wird den Nachholtermin rechtzeitig mitteilen. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, hat der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.


3.6. Unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes auch über die vereinbarte Menge hinaus weitere Werbezeiten gegen entsprechende Erhöhung der vereinbarten Vergütung abzurufen.


3.7. Sofern der Vertrag Werbeschaltungen bei anderen Programmen als Dresden Fernsehen beinhaltet, erbringt FID ausschließlich Vermittlungsleistungen für den Auftraggeber, d. h. übermittelt die Daten und soweit vereinbart Materialien an die entsprechenden Veranstalter und/oder Produzenten. Für richtige und rechtzeitige Werbeleistung, Verfügbarkeit der Werbezeiten und andere Fragen der Leistungserbringung oder entsprechender Haftung ist allein der jeweilige Veranstalter/Produzent verantwortlich, mit dem der Kunde selbst oder FID in Vertretung für den Auftraggeber einen gesonderten Vertrag schließt. In diesen Vertrag können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters/Produzenten einbezogen sein, die der Kunde auf Anfrage von FID übermittelt erhält, soweit diese nicht allgemein zugänglich veröffentlicht sind (z.B. Homepage). FID gibt dem Auftraggeber jederzeit vollständige Auskunft über die erfolgten Bemühungen und die Person des Veranstalters/Produzenten und unterstützt den Auftraggeber erforderlichenfalls bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Rücktritt oder andere Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bezüglich der vermittelten Werbe(teil-)aufträge berühren das Vertragsverhältnis zu FID grundsätzlich nicht.

 

4. Werbeinhalte und Sendeunterlagen

4.1. Für jeden Werbespot liefert der Auftraggeber ein Betacam SP-, MiniDV- oder DV-Band (PAL). Bei anderem Format und/oder anderer Sendeform wird dem Auftraggeber die Überspielung zum Selbstkostenpreis zusätzlich berechnet.


4.2. Weicht die Sendelänge des gelieferten Sendematerials von der vereinbarten Länge ab, gilt die tatsächliche Sekundenzahl als Berechnungsgrundlage für die Vergütung, soweit FID den Werbespot nicht zurückweist.

4.3. Die inhaltliche und technische Qualität des Sendematerials liegt in alleiniger Verantwortung des Auftraggebers. Es besteht keine Verpflichtung von FID, die Qualität der Sendeunterlagen vor der Ausstrahlung zu prüfen.


4.4. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die für die Einschaltung von Werbung notwendigen Unterlagen spätestens 5 Tage vor Werbebeginn FID zur Verfügung zu stellen. Gehen Werbematerialien nicht rechtzeitig ein oder sind diese nicht einwandfrei verwendbar und kann aus diesen Gründen die Werbeeinschaltung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so wird die vereinbarte Werbezeit gleichwohl berechnet.

 

4.5. Der Auftraggeber überträgt FID Nutzungsrechte an den überlassenen Werbematerialien in zeitlich und inhaltlich für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. FID ist berechtigt, diese Rechte (insbesondere Fernsehnutzungsrecht, Bearbeitungs- und Archivierungsrecht) auf beauftragte Dritte weiterzuübertragen. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art (z.B. Internet) und per Mobilfunk in jeder Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik. FID ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen.

 

4.6. Werbeinhalte müssen dem Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) in der jeweils gültigen Fassung, sowie behördlichen Bestimmungen und den jeweils geltenden Werberichtlinien der Sächsischen Landesmedienanstalt, den anerkannten Verhaltensregeln des Zentralverbandes der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. des Deutschen Werberates entsprechen. Werbung für politische Zwecke, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstrahlung besteht. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.

 

4.7. Der Auftraggeber hat die für die GEMA-Abrechnung notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik zusammen mit den Werbematerialien zu übersenden. Er hat ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendematerial Industrieschallplatten oder -bänder verwendet wurden. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass Industrietonträger und GEMA-pflichtige Musik nicht verwendet wurde.


4.8 Der Auftraggeber haftet für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit seiner Werbeinhalte. Er garantiert, dass FiD nur solche Sendeunterlagen (Ton- und Bildträger etc.) übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung nach Ziffer 4.5 erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte - ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire - erworben und abgegolten hat und dass immaterielle Rechte Dritter, wie Wettbewerbs-, Marken- und Persönlichkeitsrechte nicht verletzt sind. Sollte FiD trotz der den Vereinbarungen entsprechenden Ausstrahlung oder Nutzung der zur Verfügung gestellten Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber FiD von allen entstehenden Schäden und Kosten frei.

4.9. Sendeunterlagen und Sendematerial werden von FID für den Auftraggeber verwahrt und diesem nur auf Wunsch, sowie auf seine Gefahr und Kosten zurückgesandt. Der Wunsch muss innerhalb von 10 Tagen nach dem letzten Ausstrahlungstermin schriftlich gegenüber FID geltend gemacht werden, anderenfalls kann FID die Sendeunterlagen entsorgen.

 

5. Werbung im Internetauftritt von FID

5.1. Werbemittel können aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen:
· Bild, Text, Tonfolgen und/oder Bewegbildern (u.a. Banner)
· sensitive Fläche, die bei Anklicken die Verbindung zu einer Online-Adresse herstellt (z.B. Link)
Werbemittel, die nicht auf den ersten Blick als solche erkennbar sind, hat der Auftraggeber als Werbung deutlich zu kennzeichnen.

5.2. Pop-Up-Werbung muss ausdrücklich oder gesondert vereinbart werden. Die nicht vereinbarte Schaltung berechtigt FID zur Geltendmachung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Werbepreises. Zusätzlich wird eine Bearbeitungspauschale von 20,00 € berechnet.
5.3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart besteht kein Anspruch auf bestimmte Positionierung der Werbemittel (Haupt oder Unterseite, Rubrik, räumliche Anordnung etc.). FID ist daher bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes grundsätzlich frei.


5.4. FID gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die Wiedergabe des Werbemittels, jedoch nicht für unvorhersehbare und nicht von FID zu vertretende technische Störungen (z.B. Leitungs-, Serverausfälle), ungenügende Darstellung der Webseite durch ungeeignete Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. veraltete oder ungewöhnliche Browser), unvollständige und/oder nicht aktualisierte Inhalte auf Zwischenspeichern (z.B. Proxyserver) oder die Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internetseite. Die Nichterreichbarkeit der Werbemittel in bis zu 5 % der Gesamtzeit gilt nicht als Mangel.


5.5. An den Werbemitteln räumt der Auftraggeber in dem zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Umfang sämtliche Rechte für die Veröffentlichung mittels aller bekannten technischen Verfahren / aller bekannten Formen des Internets ein. Ziffer 4.5 gilt entsprechend.


5.6. Der Auftraggeber garantiert, dass weder Werbemittel, deren Veröffentlichung und/oder die über die Werbemittel direkt erreichbaren Daten oder Websites gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und/oder allgemein anstößig sind (rassistische, gewaltverherrlichende, beleidigende Inhalte etc.). Ebenso garantiert der Auftraggeber, dass weder durch die Werbemittel noch durch die über die Werbemittel direkt erreichbaren Daten oder Websites das Computersystem des Benutzers beschädigt, zum Absturz gebracht oder schädliche und/oder unerwünschte Software (Viren, Würmer, Spyware etc.) ohne ausdrückliche Einwilligung eines Internetnutzers installiert und/oder ausgeführt wird. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, stellt der Auftraggeber FID von allen entstehenden Schäden und Kosten frei.

 

6. Werbung im Fremdinteresse, Werbeagenturen

6.1. Der Auftraggeber hat, sofern er nicht selbst ausschließlich im eigenen Interesse wirbt, sämtliche Werbungstreibende gegenüber FID namentlich genau zu bezeichnen.
6.2. Agenturen können bis zu 15 % AE-Provision auf das Rechnungsnetto (ausgenommen senderfremde Leistungen) gewährt werden. Dies setzt den Nachweis einer fachlichen Beratung des Werbungtreibenden und den Eingang der vollständigen Zahlung voraus. Ein Rechtsanspruch auf Provisionsgewährung und höhe besteht ohne verbindliche schriftliche Vereinbarung nicht.


6.3. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau benannte Werbungstreibende angenommen. FID ist berechtigt, von der Agentur einen Nachweis der Beauftragung zu verlangen. Die Fakturierung erfolgt an die Werbeagentur. Bei Agenturbuchungen, behält sich FID das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Werbungtreibenden weiterzuleiten.


6.4. Eine Werbeagentur tritt zur Sicherung der Vergütungsansprüche von FID mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem zugrundeliegenden Werbevertrag an FID ab, die diese hiermit annimmt (Sicherungsabtretung). FID ist berechtigt, diese dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monatsnach Fälligkeit beglichen ist.

6.5. Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen.


6.6. Die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Werbungstreibender in einem Werbespot oder -motiv, sog. Verbundwerbung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FID. FID ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt.

 

7. Auftragsproduktion

Für Film- und Fernsehproduktionen jeglicher Art, sowie für die Erstellung von Grafiken und Standbildern (nachfolgend einheitlich: Produktionen) gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

7.1. FID entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor. FID kann die Arbeiten auch gänzlich oder teilweise mit freien Mitarbeitern sowie mit beauftragten Unternehmen durchführen.

 

7.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Gestellung von Studios, Drehorten und/oder Räumlichkeiten, Darstellern, Publikum, Dekoration, Fundus, Maske, besonderer Beleuchtung und Filmmusik nicht von FID geschuldet. Bei entsprechendem Verlangen des Auftraggebers kann entstehender Aufwand zusätzlich berechnet werden.


7.3. Der Kunde benannt schriftlich einen Ansprechpartner mit Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Die jederzeitige Erreichbarkeit des Ansprechpartners muss insbesondere bei Live-Übertragungen und mobiler Produktion sichergestellt sein. Ebenso muss der Ansprechpartner in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen oder kurzfristig herbeizuführen.

 

7.4. Der Umfang von Produktionen wird ausschließlich durch schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarungen bestimmt (z.B. in Auftrag, Konzepten und Produktionsbeschreibungen). Erfolgt keine vorherige Vereinbarung, setzt FID den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen und Wünsche des Auftraggebers nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB). Die Erklärung des Umfangs erfolgt formlos während der Produktionsarbeiten; der Kunde kann gegen gesonderte Vergütung die Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzeptes fordern. Der Kunde hat unverzüglich schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.

7.5. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber FID äußern. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird FID dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen.

 

7.6. Der Kunde unterstützt FID bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen und Datenmaterial. Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung. Der Kunde stellt weiter sicher, dass mitwirkende Mitarbeiter bzw. abzubildende Personen rechtzeitig und für einen angemessenen Zeitraum für die Arbeiten zur Verfügung stehen. Bei Dreharbeiten in Räumen und unter Darstellung von Personen stellt der Kunde sicher, dass die erforderlichen Rechtseinräumungen durch die Rechteinhaber für die Vertragszwecke erfolgen (z.B. Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Mitarbeitern). Er hat dies FID auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Der Kunde sorgt dafür, dass alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, dass ggf. Zutritt zu den für die Leistungserbringung notwendigen Räumen ermöglicht wird und die Produktionsarbeiten ohne Behinderungen stattfinden können. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, FID im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, sind diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass FID die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

7.7. Sofern nicht bereits vorab schriftlich oder mit schriftlicher Bestätigung verbindlich vereinbart, werden Termine für Dreh- oder Produktionsarbeiten einvernehmlich festgesetzt. Festgesetzte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

7.8. Bei erheblichen Verzögerungen der Produktionsarbeiten infolge Verstoß gegen vorgenannte Pflichten werden dem Auftraggeber zusätzliche Arbeits- und Wartezeiten berechnet.

7.9. Dem Auftraggeber wird das Ergebnis der Produktion nach Abschluss der Produktionsarbeiten mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 5 Werktagen nach Lieferung erfolgen, anderenfalls gilt die Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

 

7.10. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Auftraggeber ausschließlich folgende Nutzungsrechte eingeräumt; sämtliche Urheberrechte verbleiben hingegen bei FID:
- Recht zur Ausstrahlung in Programmen des Veranstalters Sachsen-Fernsehen GmbH & Co. Fernsehbetriebs KG oder deren Rechtsnachfolger (derzeit: Dresden Fernsehen , Leipzig Fernsehen und Sachsen Fernsehen in Chemnitz)
- Recht zur Ausstrahlung und Wiedergabe in den Räumen des Geschäftssitzes des Auftraggebers (daher nicht: auf Messen, Übersendung an Vertragspartner, Einstellung in Internet) unter Einblendung eines Produktionshinweises auf FID.
- enthält der Vertrag die Vermittlung von Werbezeiten bei anderen Fernsehprogrammen als Dresden Fernsehen (Ziffer 3.7 dieser AGB), ist darüber hinaus auch die Nutzung der Produktion zur Erfüllung der vermittelten Werbeleistungsverträge gestattet.

Weitere Rechtseinräumungen insbesondere das Recht zur Bearbeitung und das Fernsehnutzungsrecht in anderen Fernsehprogrammen und Medien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung mit FID. Hierfür können angemessene Gebühren, die sich an den Produktionskosten namhafter Anbieter für deutschlandweit verbreitete Produktionen orientieren, verlangt werden.

 

7.11. Gelieferte oder übergebene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FID. Sämtliche Rechtseinräumungen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Auftraggeber die Verwendung erbrachter Leistungen nur widerruflich gestattet. Nach Eintritt von Verzug kann FID den Einsatz solcher Leistungen widerrufen.

7.12. FID darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. FID darf ferner die erbrachten Leistungen in Teilen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

 

8. Preise und Zahlungsweise

8.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, betreffen vereinbarte Preise nur die Vergütung für die Veröffentlichung von Werbung. Produktionskosten oder sonstige Kosten für die Herstellung der Werbeunterlagen (Bild- und Tonträger etc.) sind Zusatzkosten, die vom Auftraggeber zu tragen und bei nachträglicher Übernahme der Produktion durch FID gesondert in Rechnung gestellt werden. Für die Werbeausstrahlung ggf. anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) sowie Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich geltender Höhe sind in Preisen nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.


8.2. Nachlässe, Rabatte und Skonti werden nur gewährt, wenn dies im Auftrag verbindlich vereinbart wurde oder sich aus einer in Bezug genommenen Preisliste ergibt.


8.3. Soweit nicht vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, ist FID bei unbefristet oder länger als 3 Monaten laufenden Aufträgen zu Preisänderungen berechtigt. Diese können frühestens zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen und werden einen Monat nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber wirksam. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung. Das Sonderkündigungsrecht muss binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich gegenüber FID erklärt werden.


8.4. Zahlungen gelten bei Banküberweisungen und Scheckhingabe am Tag der unwiderruflichen Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto von SF als erfolgt. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.


8.5. Aufrechnung und Zurückbehaltung des Auftraggebers ist nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.


8.6. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich FID vor, Vorauszahlung zum Erstschaltungstag zu verlangen.


8.7. FID kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die weitere Ausführung von Aufträgen bis zur Bezahlung zurückstellen und für vereinbarte Werbeschaltungen Vorauszahlung verlangen. Können hierdurch freiwerdende Werbeplätze nicht belegt werden, schuldet der Auftraggeber Schadenersatz in Höhe des entgangenen, üblicherweise zu erwartenden Gewinns von FID.

 

9. Haftung und Verjährung

Soweit in diesen AGB nicht anderes bestimmt, haftet FID für Schäden des Auftraggebers nur nach folgenden Bestimmungen:

9.1. FID haftet nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, der Verletzung wesentlicher Pflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf, sowie der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer Person.

9.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten haftet FID nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

9.3. Haftung für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet würde.

9.4. Bei Verlust oder Beschädigung der FID übergebenen Sendeunterlagen beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz der Kopierkosten für die Herstellung einer neuen Kopie.

9.5. Sämtliche Ansprüche gegen FID verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, falls nicht gesetzlich eine kürzere Frist bestimmt ist.

9.6. Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der Organe und Mitarbeiter von FID, sowie sonstiger von FID in die Vertragsabwicklung eingeschalteter Dritte.


 

10. Datenschutz, zugelassene Eigenverwendung

10.1. FID sammelt und speichert die Daten des Auftraggebers, soweit dies zur Abwicklung der Aufträge und der Pflege der Geschäftsbeziehungen notwendig ist.


10.2. FID ist zudem berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag zu Referenzzwecken zu verwenden. Der Auftraggeber gestattet FID, alle Werbeunterlagen auch nach Auftragsende zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Serviceleistung von FID erfolgt.

 

11. Gerichtsstand und Folgen teilweiser Unwirksamkeit

11.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Dresden.


11.2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Startseite | Impressum | Druckansicht | Seite empfehlen  | RSS-Feeddresden-fernsehen.de als Startseite

© 2012 DRESDEN FERNSEHEN
Zuletzt kommentiert
06.02.2012 05:02
Abriß!!! -JETZT-oder Umbau !!!

05.02.2012 19:34
Rente mit 67 nicht für sächsische Beamte?

05.02.2012 17:12
Apropos Unwahrheiten ...

05.02.2012 16:59
Mit gehangen - mit gefangen

05.02.2012 15:33
Kulturpalast abreißen warum ?

Anzeige
Anzeige
Anzeige

Webtipps:

Wohnungen Dresden: Hier suchen Sie sich Ihr neues Zuhause

Wohnungen Dresden: Kann der Vermieter dem Mieter verbieten die Wohnung unterzuvermieten?

Arzt Dresden: Zu welchem arzt muss man gehen wenn man auffälligen zungenbelag hat?